pflegen – waschen – betreuen – helfen

Was ist häusliche Pflege?

Wichtige Informationen für die pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung pflegebedürftiger Menschen

1) Was ist häusliche Pflege?

Die häusliche Pflege ist geregelt in den §§ 36-39 SGB XI und betrifft die pflegerische und hauswirtschaftliche Versorgung pflegebedürftiger Menschen außerhalb von teil- oder vollstationären Einrichtungen in ihrer häuslichen Umgebung,

2) In welcher Form kann häusliche Pflege in Anspruch genommen werden?

Die Leistungen der häuslichen Pflege können durch professionelle Pflegekräfte (z.B. ambulanter Pflegedienst, Einzelpflegekräfte) oder ehrenamtlich durch die
Familienangehörigen erbracht werden.

3) Wann habe ich einen Anspruch auf häusliche Pflege?

Die häusliche Pflege hat im Recht der Pflegeversicherung (SGB XI) und im Sozialrecht (SGB XII) grundsätzlich Vorrang vor einer stationären Pflege. Pflegebedürftige Personen haben daher gegenüber der Pflegeversicherung oder dem Sozialhilfeträger einen Leistungsanspruch. Voraussetzung für diesen Anspruch ist, dass mindestens eine erhebliche Pflegebedürftigkeit besteht. Bei Demenzkranken und Behinderten reicht hingegen schon eine geringe Pflegebedürftigkeit.

4) Bei wem kann ich diesen Anspruch geltend machen?

Dieser Anspruch kann bei der Pflegeversicherung (Pflegekasse) oder beim Sozialhilfeträger geltend gemacht werden. Die Pflegekassen sind zwar selbstständige Behörden, jedoch bei den örtlichen Krankenkassen angesiedelt. Um Pflegeleistungen bei der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss der Versicherte in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung 2 Jahre als Mitglied in die Pflegekasse eingezahlt haben oder familienversichert gewesen sein. Ist dies nicht der Fall, so tritt der Sozialhilfeträger an die Stelle der Pflegeversicherung.

5) Wie läuft die Geltendmachung des Anspruchs ab?

Erforderlich ist ein Antrag bei der Pflegeversicherung oder beim Sozialhilfeträger. Der Antrag kann auch von Familienangehörigen, Nachbarn oder guten Bekannten gestellt werden, die dazu bevollmächtigt sind. Nach Antragstellung wird der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit beauftragt.
Bei einer häuslichen Pflege dauert die Bearbeitungszeit 2 Wochen, für alle anderen Anträge gilt die gesetzliche Bearbeitungsfrist von 5 Wochen. Hält die Pflegekasse die Frist nicht ein, so muss sie pro angefangener überschrittener Woche 70 € an den Antragsteller zahlen. Dies gilt nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat oder der Antragsteller schon in stationärer Pflege als mindestens erheblich pflegebedürftig (Pflegestufe I) eingestuft wurde.

6) Wann liegt Pflegebedürftigkeit vor?

Pflegebedürftigkeit liegt, wenn eine Person wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung in erheblichem oder höherem
Maße der Hilfe bedarf. Diese Hilfe muss in Bereichen der Grundpflege, d.h. der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität oder der hauswirtschaftlichen Versorgung auf Dauer – mindestens jedoch 6 Monate – in erheblichem oder höherem Maße anfallen. Dabei werden folgende Pflegegrade unterschieden:

Leistung Betrag

Entlastungsbetrag verwendbar für:

Bis zu 125 Euro monatlich
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag
 
  • Tagespflege
 
  • Pflegesachleistungen

für:

  • Körperbezogene Pflegemaßnahmen
  • Hilfen zur Haushalts-
  • führung
  • Pflegerische Betreuungs-
  • maßnahmen
  • Kurzzeitpflege
 
Zuschuss zur vollstationären Pflege 125 Euro monatlich
Wohngruppenzuschlag 214 Euro monatlich
Anschubfinanzierung zur Gründung von Wohngruppen Bis zu 2.500 Euro pro Person, bis zu 10.000 Euro für die gesamte Wohngruppe. Einmaliger Zuschuss unter bestimmten Voraussetzungen für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung.
Verbrauchspflegehilfsmittel Bis zu 40 Euro monatlich
Technische Pflegehilfsmittel

Keine Begrenzung (Für Versicherte ab 18 Jahren fällt eine Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent der Kosten an. Sie beträgt höchstens 25 Euro je Hilfsmittel.)

Wohnumfeldverbesserung

Bis zu 4.000 Euro

Bis zu 16.000 Euro bei mehreren Pflegebedürftigen pro Haushalt

Beratungseinsatz

1x pro Halbjahr möglich

Pflegeberatung kostenlos

Beihilfeberechtigte bekommen Leistungen aus der Pflegeversicherung nur zur Hälfte gezahlt. In der Regel übernimmt die Beihilfe die restlichen Kosten oder einen Teil davon.

Leistung Betrag
Pflegesachleistungen Bis zu 689 Euro monatlich

Pflegegeld

316 Euro monatlich
Tagespflege Bis zu 689 Euro monatlich

Vollstationäre Pflege

770 Euro monatlich

Entlastungsbetrag verwendbar für:

Bis zu 125 Euro monatlich
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag
 
  • Tagespflege
 
  • Pflegesachleistungen

für:

  • Hilfen zur Haushalts-
  • führung
  • Pflegerische Betreuungs-
  • maßnahmen
  • Kurzzeitpflege
 
Vollstationäre Pflege in Einrichtungen für behinderte Menschen 10 Prozent des Heimentgelts, bis zu 266 Euro monatlich
Wohngruppenzuschlag 214 Euro monatlich
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulanten Wohngruppen Bis zu 2.500 Euro pro Person, bis zu 10.000 Euro für die gesamte Wohngruppe. Einmaliger Zuschuss unter bestimmten Voraussetzungen für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung.
Ersatzpflege Bis zu 1.612 Euro für 42 Tage pro Kalenderjahr, plus bis zu 50 Prozent der nicht verbrauchten Kurzzeitpflege (806 Euro).
Kurzzeitpflege Bis zu 1.612 Euro für 56 Tage pro Kalenderjahr, plus bis zu 1.612 Euro der nicht verbrauchten Ersatzpflege.
Verbrauchspflegehilfsmittel Bis zu 40 Euro monatlich
Technische Pflegehilfsmittel

Keine Begrenzung (Für Versicherte ab 18 Jahren fällt eine Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent der Kosten an. Sie beträgt höchstens 25 Euro je Hilfsmittel.)

Wohnumfeldverbesserung

Bis zu 4.000 Euro

Bis zu 16.000 Euro bei mehreren Pflegebedürftigen pro Haushalt

Beratungseinsatz

Einmal pro Halbjahr verpflichtend für reine Pflegegeldempfänger

Einmal pro Halbjahr möglich für Pflegesachleistungsbezieher

Pflegeberatung kostenlos

Beihilfeberechtigte bekommen Leistungen aus der Pflegeversicherung nur zur Hälfte gezahlt. In der Regel übernimmt die Beihilfe die restlichen Kosten oder einen Teil davon.

Leistung Betrag
Pflegesachleistungen Bis zu 1.298 Euro monatlich

Pflegegeld

545 Euro monatlich
Tagespflege Bis zu 1.298 Euro monatlich

Vollstationäre Pflege

1.262 Euro monatlich

Entlastungsbetrag verwendbar für:

Bis zu 125 Euro monatlich
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag
 
  • Tagespflege
 
  • Pflegesachleistungen

für:

  • Hilfen zur Haushalts-
  • führung
  • Pflegerische Betreuungs-
  • maßnahmen
  • Kurzzeitpflege
 
Vollstationäre Pflege in Einrichtungen für behinderte Menschen 10 Prozent des Heimentgelts, bis zu 266 Euro monatlich
Wohngruppenzuschlag 214 Euro monatlich
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulanten Wohngruppen Bis zu 2.500 Euro pro Person, bis zu 10.000 Euro für die gesamte Wohngruppe. Einmaliger Zuschuss unter bestimmten Voraussetzungen für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung.
Ersatzpflege Bis zu 1.612 Euro für 42 Tage pro Kalenderjahr, plus bis zu 50 Prozent der nicht verbrauchten Kurzzeitpflege (806 Euro).
Kurzzeitpflege Bis zu 1.612 Euro für 56 Tage pro Kalenderjahr, plus bis zu 1.612 Euro der nicht verbrauchten Ersatzpflege.
Verbrauchspflegehilfsmittel Bis zu 40 Euro monatlich
Technische Pflegehilfsmittel

Keine Begrenzung (Für Versicherte ab 18 Jahren fällt eine Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent der Kosten an. Sie beträgt höchstens 25 Euro je Hilfsmittel.)

Wohnumfeldverbesserung

Bis zu 4.000 Euro

Bis zu 16.000 Euro bei mehreren Pflegebedürftigen pro Haushalt

Beratungseinsatz

Einmal pro Halbjahr verpflichtend für reine Pflegegeldempfänger

Einmal pro Halbjahr möglich für Pflegesachleistungsbezieher

Pflegeberatung kostenlos

Beihilfeberechtigte bekommen Leistungen aus der Pflegeversicherung nur zur Hälfte gezahlt. In der Regel übernimmt die Beihilfe die restlichen Kosten oder einen Teil davon.

Leistung Betrag
Pflegesachleistungen Bis zu 1.612 Euro monatlich

Pflegegeld

728 Euro monatlich
Tagespflege Bis zu 1.612 Euro monatlich

Vollstationäre Pflege

1.775 Euro monatlich

Entlastungsbetrag verwendbar für:

Bis zu 125 Euro monatlich
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag
 
  • Tagespflege
 
  • Pflegesachleistungen

für:

  • Hilfen zur Haushalts-
  • führung
  • Pflegerische Betreuungs-
  • maßnahmen
  • Kurzzeitpflege
 
Vollstationäre Pflege in Einrichtungen für behinderte Menschen 10 Prozent des Heimentgelts, bis zu 266 Euro monatlich
Wohngruppenzuschlag 214 Euro monatlich
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulanten Wohngruppen Bis zu 2.500 Euro pro Person, bis zu 10.000 Euro für die gesamte Wohngruppe. Einmaliger Zuschuss unter bestimmten Voraussetzungen für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung.
Ersatzpflege Bis zu 1.612 Euro für 42 Tage pro Kalenderjahr, plus bis zu 50 Prozent der nicht verbrauchten Kurzzeitpflege (806 Euro).
Kurzzeitpflege Bis zu 1.612 Euro für 56 Tage pro Kalenderjahr, plus bis zu 1.612 Euro der nicht verbrauchten Ersatzpflege.
Verbrauchspflegehilfsmittel Bis zu 40 Euro monatlich
Technische Pflegehilfsmittel

Keine Begrenzung (Für Versicherte ab 18 Jahren fällt eine Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent der Kosten an. Sie beträgt höchstens 25 Euro je Hilfsmittel.)

Wohnumfeldverbesserung

Bis zu 4.000 Euro

Bis zu 16.000 Euro bei mehreren Pflegebedürftigen pro Haushalt

Beratungseinsatz

Einmal pro Quartal verpflichtend für reine Pflegegeldempfänger

Einmal pro Halbjahr möglich für Pflegesachleistungsbezieher

Pflegeberatung kostenlos

Beihilfeberechtigte bekommen Leistungen aus der Pflegeversicherung nur zur Hälfte gezahlt. In der Regel übernimmt die Beihilfe die restlichen Kosten oder einen Teil davon.

Leistung Betrag
Pflegesachleistungen Bis zu 1.995 Euro monatlich

Pflegegeld

901 Euro monatlich
Tagespflege Bis zu 1.995 Euro monatlich

Vollstationäre Pflege

2.005 Euro monatlich

Entlastungsbetrag verwendbar für:

Bis zu 125 Euro monatlich
  • Angebote zur Unterstützung im Alltag
 
  • Tagespflege
 
  • Pflegesachleistungen

für:

  • Hilfen zur Haushalts-
  • führung
  • Pflegerische Betreuungs-
  • maßnahmen
  • Kurzzeitpflege
 
Vollstationäre Pflege in Einrichtungen für behinderte Menschen 10 Prozent des Heimentgelts, bis zu 266 Euro monatlich
Wohngruppenzuschlag 214 Euro monatlich
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulanten Wohngruppen Bis zu 2.500 Euro pro Person, bis zu 10.000 Euro für die gesamte Wohngruppe. Einmaliger Zuschuss unter bestimmten Voraussetzungen für die altersgerechte oder barrierearme Umgestaltung.
Ersatzpflege Bis zu 1.612 Euro für 42 Tage pro Kalenderjahr, plus bis zu 50 Prozent der nicht verbrauchten Kurzzeitpflege (806 Euro).
Kurzzeitpflege Bis zu 1.612 Euro für 56 Tage pro Kalenderjahr, plus bis zu 1.612 Euro der nicht verbrauchten Ersatzpflege.
Verbrauchspflegehilfsmittel Bis zu 40 Euro monatlich
Technische Pflegehilfsmittel

Keine Begrenzung (Für Versicherte ab 18 Jahren fällt eine Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent der Kosten an. Sie beträgt höchstens 25 Euro je Hilfsmittel.)

Wohnumfeldverbesserung

Bis zu 4.000 Euro

Bis zu 16.000 Euro bei mehreren Pflegebedürftigen pro Haushalt

Beratungseinsatz

Einmal pro Quartal verpflichtend für reine Pflegegeldempfänger

Einmal pro Halbjahr möglich für Pflegesachleistungsbezieher

Pflegeberatung kostenlos

Beihilfeberechtigte bekommen Leistungen aus der Pflegeversicherung nur zur Hälfte gezahlt. In der Regel übernimmt die Beihilfe die restlichen Kosten oder einen Teil davon.

7) Welche Leistungen erhalten Pflegebedürftige?

Hierbei ist zu unterscheiden, ob der Pflegebedürftige professionelle Pflegekräfte oder Familienangehörige zur Hilfe heranzieht. Für professionelle Pflegekräfte werden Pflegesachleistungen erteilt. Für Familienangehörige wird ein Pflegegeld fällig. Zusätzlich ist die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, wohnungsumfeldverbessernden
Maßnahmen und Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson möglich.

Für Demenzkranke, psychisch Kranke oder Behinderte wird zusätzlich ein Betreuungsbetrag von 100 € (Grundbetrag) oder 200 € (erhöhter Betrag) geleistet. Wird diese Leistung in einem Jahr nicht ausgeschöpft, so kann sie auf das nächste Jahr übertragen werden.

8) Was sind Pflegesachleistungen?

Die Pflegesachleistungen werden für die Inanspruchnahme von ambulanten Pflegediensten zur Verfügung gestellt. Die Sachleistungen der Pflegeversicherung betragen monatlich:

  • Pflegegrad I:  125 € (niedrigschwellige Betreuungsleistungen)
  • Pflegegrad II: 689 €
  • Pflegegrad III: 1298 € 
  • Pflegegrad IV: 1612 €
  • Pflegegrad V: 1995 €

Für Demenzkranke liegt die Höhe der Sachleistungen im Monat bei

  • Pflegegrad II: 689 €
  • Pflegegrad III: 1298 €
  • Pflegegrad IV: 1612 €
  • Pflegegrad V: 1995 €
  • Härtefall Pflegegrad V: 1995 €

Der ambulante Pflegedienst umfasst:

  • Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität), hierzu gehören nicht die rituellen Waschungen zum Zweck der Religionsausübung (SG Dortmund, Urteil vom 23.02.2006 – S 39 P 84/04).
  • Hauswirtschaftliche Versorgung (Einkaufen, Kochen, Putzen)
  • Beratung des Pflegebedürftigen (Essenbelieferung, Fahrdienste)
  • seit 01.01.2013 auch Betreuungsleistungen (Vorlesen, Spazierengehen,..)

9) Was ist das Pflegegeld?

Das Pflegegeld bemisst sich nach dem Schweregrad der Pflegebedürftigkeit. Nimmt der Pflegebedürftige die Hilfe von Familienangehörigen in Anspruch, so wird ihm das Pflegegeld von der Pflegekasse ausgezahlt. Dieses Geld steht ihm zur freien Verfügung.

Das Pflegegeld ist monatlich zu leisten. Bitte diese Leistungen bei der Pflegekasse anfragen.

Empfänger von Arbeitslosengeld I und II können Angehörige pflegen, ohne dass das Pflegegeld auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird.

10) Was sind Pflegehilfsmittel?

Pflegehilfsmittel werden unterschieden in technische Pflegehilfsmittel und Verbrauchsprodukte. Zu den Pflegehilfsmitteln gehören z.B. Pflegebett, Lagerungshilfen, Notrufsysteme. Zu den Verbrauchsprodukten gehören z.B. Einmalhandschuhe und Betteinlagen.
Die Anschaffung wird von den Pflegekassen finanziert, soweit keine Leistungspflicht der Krankenkassen besteht. Der Pflegebedürftige hat 10 % des Preises, jedoch maximal 25 € selbst zu zahlen. Größere Pflegehilfsmittel werden teilweise von der Pflegekasse leihweise zur Verfügung gestellt, sodass eine Kostentragung entfällt. Verbrauchsprodukte werden bis zu 31 € pro Monat von der Pflegekasse getragen.

11) Was sind wohnungsumfeldverbessernde Maßnahmen?

Solche Maßnahmen sollen das Leben in den eigenen vier Wänden den Pflegeumständen entsprechend anpassen. Dies erfolgt z.B. durch den Umbau in ein behindertengerechtes Bad, eine entsprechende Kücheneinrichtung, Entfernung von Türschwellen, usw.
Die Pflegekassen erstatten dabei maximal einen Betrag von 2.557 €. Dieser wird jedoch erst nach Abschluss der Maßnahme und nach Erhalt des Beleges ausgezahlt. Der Zuschuss ist auch ein zweites Mal möglich, wenn sich die Pflegesituation gravierend geändert hat, sodass ein zweiter Umbau zwingend ist.

12) Was sind Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson?

Bei diesen Leistungen handelt es sich um eine Ersatzpflege, wenn der pflegende Angehörige krank oder im Urlaub ist. Diese Ersatzpflege wird für maximal 4 Wochen genehmigt. Um einen Anspruch auf Urlaub zu haben, muss die Pflege bereits seit 6 Monaten bestehen. Die Rentenversicherung für den Pflegenden wird in dieser Zeit weiter gezahlt.

13) Was ist der Betreuungsbetrag?

Der Betreuungsbetrag wird für Aufwendungen, die dem Pflegebedürftigen im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen der Tages- /Nacht- oder Kurzzeitpflege entstehen, von der Pflegeversicherung gezahlt.

14) Welche Entlastungsmöglichkeiten gibt es für die Angehörigen?

Es gibt die Pflegezeit und die Familienpflegezeit.

15) Was ist die Pflegezeit?

Die pflegenden Angehörigen haben gegenüber ihrem Arbeitgeber einen Anspruch auf Pflegezeit. Dies ist ein Anspruch auf unbezahlte, sozialversicherte Freistellung von der Arbeit für die Dauer von bis zu 6 Monaten. Ein solcher Anspruch besteht jedoch nur, wenn ein nah verwandter Mensch mit mindestens Pflegestufe I in häuslicher Umgebung gepflegt wird und der Arbeitgeber mehr als 15 Beschäftigte hat.
Zu den nahen Angehörigen zählen: Ehegatten / Lebenspartner / Partner eheähnlicher Gemeinschaften /Großeltern / Geschwister / Kinder / Adoptiv- und Pflegekinder / Enkelkinder /Schwiegereltern / Schwiegerkinder.
Der pflegende Angehörige muss zehn Tage vor Inanspruchnahme der Pflegezeit dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen, in welchem Zeitraum und für wie lange er von der Pflegezeit Gebrauch macht. Die Pflegebedürftigkeit muss dem Arbeitgeber durch Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nachgewiesen werden.
Die Pflegezeit kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden. Die Pflegezeit endet dann mit einer Übergangsfrist von 4 Wochen.
Ausnahmen davon sind nur der Tod der gepflegten Person, die stationäre Behandlung des Pflegebedürftigen oder die Unzumutbarkeit der weiteren häuslichen Pflege durch den Angehörigen.
Die Pflegezeit kann pro Pflegefall nur einmal in Anspruch genommen werden (BAG, Urteil vom 15.11.2011 – 9 AZR 348/10).
Während der Pflegezeit bleibt bei einer Familienversicherung der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz bestehen, ansonsten ist eine freiwillige Weiterversicherung in Höhe des Mindestbeitrages möglich. Auf Antrag wird der Beitrag von der Pflegeversicherung bis zur Höhe des Mindestbeitrages übernommen.
Die Rentenversicherung wird von der Pflegeversicherung übernommen, wenn die Pflege mindestens 14 Stunden pro Woche umfasst und der pflegende Angehörige nicht mehr als 30 Stunden in der Woche berufstätig ist.

16) Was ist die Familienpflegezeit?

Innerhalb der Familienpflegezeit kann die Wochenarbeitszeit für maximal 24 Monate auf bis zu 15 Stunden reduziert werden. Dies soll dazu dienen, Pflege und Berufstätigkeit besser kombinieren zu können. In dieser Zeit besteht Kündigungsschutz. Das Gehalt wird in dieser Zeit um die Hälfte des reduzierten Arbeitsentgelts aufgestockt. Nach Ende der Pflegezeit wird das Gehalt zunächst in reduzierter Form weitergezahlt, bis der Gehaltsvorschuss ausgeglichen ist.
Auf die Familienpflegezeit besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Dies ist eine freiwillige Leistung des Unternehmers.

17) Welche Absicherung hat der pflegende Angehörige in dieser Zeit?

Die Rentenversicherung zahlt die Pflegeversicherung, wenn der pflegende Angehörige mindestens 14 Stunden pro Woche für die Pflege aufwendet und maximal 30 Stunden in der Woche arbeitet.
Der pflegende Angehörige ist weiter in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die Versicherung zahlt jedoch nur, wenn ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem Unfall und der pflegenden Tätigkeit besteht. Ein solcher ist bei einem Sturz im Treppenhaus beim Holen von Medikamenten nicht gegeben (SG Karlsruhe, Urteil vom 04.07.2007 – S 14 U 1462/06).
Den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung muss der pflegende Angehörige selbst tragen. Er kann sich dafür bei der Bundesagentur für Arbeit freiwillig versichern.

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